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Satzung

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§1 Name und Sitz

1) Der am 12.09.1992 gegründete Verein trägt den Namen BC Royal - Flair.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hutthurm
3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesbillardsportverband e. V. und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung an.

§2 Zweck

1) Der Zweck des Vereins ist:
       a. Der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Billardsports verfolgen,
       b. Die Vermittlung sportlicher Erfahrungen an seine Mitglieder,
       c. Die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.

§3 Mitgliedschaft

1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandschaft. Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Eintrittserklärung und Bezahlung des Vereins und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst dann in Anspruch genommen werden
3) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben
4) Die Mitgliedschaft endet durch:
     a. Tod
     b. Austritt
     c. Ausschluss
5) Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung an den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
6) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 5 bestehen.
7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
8) Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft
9) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Vorstandschaft erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
     a. den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
     b. gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat.
10) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch die Vorstandschaft, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat, oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt, innerhalb des Vereins, gewählt werden.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Billardsports zu verlangen, sowie Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten.
3) Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen
2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen vorbildlich verhalten.
3) Entstehen dem Verein ein Schaden durch ein grob verlässiges Verhalten (z. B. bleibt ein Spieler ohne triftigen Grund dem Spieltag fern, …) so obliegt es der Vorstandschaft eine Strafe im angemessenen Rahmen zu verhängen.

§ 6 Organe

1) Organe des Vereins sind:
     a) Die Hauptversammlung
     b) Die Vorstandschaft
     c) Die Kommission
2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft.

§ 7 Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt die Vorstandschaft. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
     a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben.
     b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
     c) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der über die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien
     d) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung unter Beachtung von § 12
     e) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
     f) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 8,6 getroffen wurden
2) Die Hauptversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen
3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig
4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Anwesenden vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wiederspricht.

§8 Die Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus:
     a) dem 1. Vorsitzenden
     b) dem 2. Vorsitzenden
     c) dem Schatzmeister
     d) dem Sportwart
     e) Schriftführer
2) Die Amtsdauer der Vorstandes läuft 2 (zwei) Jahre
3) Die fünf Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
     a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins
     b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
     c) die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
     d) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, -mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern - deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbstständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung
7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
8) Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit abberufen werden.
9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§9 Kommission

1) Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Leiter der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.

§10 Rechnungswesen

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vorstandschaft ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen.

§11 Beiträge

1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt der Vorstandschaft. Auch die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand festgelegt. Die Beiträge sind spätestens am 28./29. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsbegünstigungen zu gewähren.
2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft

§12 Wahlen und Abstimmungen

1) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Mehrheit, außer bei Satzungsänderungen, wo eine 3/4 Mehrheit benötigt wird.
2) Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind vom Verhandlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§15 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2) Bei einer eventuellen Vereinsauflösung kommt das gesamte Vereinsvermögen einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zugute.